Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Sämtliche – auch zukünftige - Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer ihnen nach Erhalt nicht nochmals ausdrücklich widersprochen hat.
§ 2 ANGEBOTE, ABSCHLÜSSE
- Alle Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten.
- Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
- Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Bei offensichtlichen Irrtümern in Rechnungen oder Bestätigungen ist der Verkäufer zur Berichtigung und Nachberechnung berechtigt. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern geht zu Lasten des Käufers
§ 3 LIEFERUMFANG
- Die vereinbarten Mengen sind Circa- Mengen und können vom Verkäufer um bis zu 10% über- bzw. unterschritten werden.
- Beim Verkauf von Rund- oder Schnittholz aus dem Ausland gilt als Berechnungsbasis entsprechend der Auftragsbestätigung des Verkäufers entweder das im Ankunftshafen durch vereidigte Vermesser ermittelte Landungsmaß oder das nach den im Lieferland üblichen Vermessungsmethoden festegestellte Originalmaß vorbehaltlich offensichtlicher Meßfehler. Für die Vermessung von in der Bundesrepublik Deutschland produziertem Schnittholz gelten die Regeln der „Tegernseer Gebräuche“ (letzte Fassung)
§ 4 PREISE
- Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpackung zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
- Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Zöllen, Aus- und Einfuhrsteuern, Exportabgaben und Frachten, Veränderungen nach Vertragsabschluß sind für Käufers Rechnung
§ 5 LIEFERFRISTEN, TERMINE
- Der Verkäufer bemüht sich um Einhaltung der vereinbarten Liefertermine. Die Lieferzeit gilt als erfüllt, wenn die Ware versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt wurde. Mangelnde Versandbereitschaft schließt Lieferverzug aus. Die Ware lagert vom Tage der Versandbereitschaft an unversichert für Rechnung und Gefahr des Käufers. Nichtlieferung oder Verzögerung, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare oder nicht verschuldete Umstände wie Krieg, Feuer, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, Sturm, Betriebs- und Verkehrsstörungen oder andere Ereignisse verursacht wird, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, berechtigt den Verkäufer entweder die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von der Lieferungsverzögerung und deren voraussichtlicher Dauer unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Bedingungen gelten für den Fall, dass dem Verkäufer die Lieferung in der beabsichtigen Weise und innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durch staatliche Beschränkungen oder Eingriffe wie Änderungen der Devisen-, Ein- oder Ausfuhrvorschriften unmöglich gemacht wird.
- Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch auf Verlangen verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
- Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz bestehen nicht, es sei denn, dass die Lieferungsverzögerung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
- Bei noch nicht verladener bzw. noch nicht verschiffter Ware haftet der Verkäufer nicht für die rechtzeitige Verladung und/oder glückliche Ankunft.
- Bei Verkauf auf Abruf hat der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Zeit abzurufen. Nach fruchtlosem Ablauf der vereinbarten ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte befugt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise zu streichen bzw. ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt hiervon ausgenommen.
§ 6 VERSAND, GEFAHRTRAGUNG
- Lieferung frei Baustelle oder freu Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen.
- Die Ware reist auf Gefahr des Käufers, Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, trägt dieser die Kosten des Versandes, des Transportes und etwaiger Versicherungen.
- Versandfertig gemeldete Ware muss vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Geschieht dies nicht, ist der Verkäufer berechtigt, sie nach seiner Wahl oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen kostenpflichtige zu lagern und sofort zu berechnen. Im Übrigen gilt § 5 Abs. d) entsprechend.
§ 7 ZAHLUNG
- Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz Bezugsgröße der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.
- Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers werden alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig, und der Verkäufer ist berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren und oder laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderung ist nur insoweit zulässig als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
- Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag – bei Zahlung mit Akzepten, Kundenwechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung – sowie aller anderen bei Lieferung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung das uneingeschränkte Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Diese ist von dem übrigen Waren getrennt zu lagern und vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen. Forderungen aus Weiterverkäufen gelten als an den Verkäufer abgetreten.
- Der Käufer ist ebenfalls berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten. Wird Vorhebaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum and er neuen Sache. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
- Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig.
- Fordert der Verkäufer die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück, so ist der Käufer zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet und haftet für etwaigen Minderwert.
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE
- Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
- Falls nichts anderes vereinbart ist, liefert der Verkäufer handelsübliche Standardqualitäten.
- Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich schriftlich festgelegt hat.
- Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich und detailliert spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eintreffen der Ware am ersten Bestimmungsort erfolgen. Bei Schiffslieferungen endet die Rügefrist 5 Werktage nach vollständiger Entlöschung.
- Mängelrügen und/oder Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware oder ihre Bezahlung zu verzögern oder zu verweigern.
- Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen werden, andernfalls der Käufer sein Reklamationsrecht verliert.
- Der Käufer hat die Besichtigung der beanstandeten Ware zu gestatten und trägt die dabei anfallenden Kosten, falls sich die Reklamation als unberechtigt erweist.
- Stammt die Ware aus den Lagerbeständen des Verkäufers, so ist dieser bei berechtigten, fristgemäßen Beanstandungen befugt, unentgeltlich entweder mängelfreie Ware nachzuliefern oder, soweit das möglich ist, die mangelhafte Ware nachzubessern. Macht der Verkäufer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. oder schlägt die Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, kann eine angemessene Preisminderung vereinbart werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen.
- Für Fehler, die sich erst bei der Be- und Verarbeitung zeigen, auch für sog. geheime Fehler bzw. innere Fehler bei Rundholz haftete der Verkäufer nicht.
- Bei Gattungsverkäufen können beliebige Spezies und Provenienzen in etwa gleicher Färbung mitgeliefert werden, sofern sie unter dem verwendeten Handelsnamen bekannt sind.
- Bei berechtigten Beanstandungen kann – unter Ausschluss aller sonstigen Rechte und Ansprüche – der Käufer nur Minderung, nicht aber Wandlung des Kaufvertrages oder Ersatzlieferung verlangen.
- Ist die Ware „wie besichtigt“ verkauft oder vor Versand vom Käufer nur oder seinem Beauftragten besichtigt worden, oder hat der Käufer die Ware trotz Verlangen des Verkäufers nicht besichtigt, so gilt die Ware als abgenommen und jegliche spätere Beanstandung hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit oder Maß ist ausgeschlossen.
- Bei Probesendungen sind Beanstandungen unzulässig und ohne rechtliche Wirkung, wenn handelsübliche Standardqualitäten geliefert wurden, es sei denn, das die Beschaffenheit von der ausdrücklich vereinbarten wesentlich abweicht.
- Falls über die Höhe des Minderwertes zwischen Verkäufer und Käufer keine gütliche Einigung erzielt werden kann, so wird der Streitfall durch das Schiedsgericht der „hamburger freundschaftlichen Arbitrage“ gem. § 20 der Platzusancen für den Hamburger Warenhandel entschieden. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, in einem Streitfall auch das ordentliche Gericht anzurufen. Entscheidet der Verkäufer sich für die Arbitrage, so ist der Streit nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch über alle anderen aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte, insbesondere auch über Rechtsfragen, durch das Schiedsgericht zu entscheiden.
§ 10 HAFTUNG
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Verzug, Unmöglichkeit, auch wenn solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, werden – soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 11 ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, an dem sich Ware zum Zwecke des Versandes oder einer vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist Hamburg.
§ 12 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist Hamburg. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist deutsches Recht anzuwenden.
§ 13 TEILUNWIRKSAMKEIT
- Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung er beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
- Klauseln dieser Geschäftsbedingungen, die gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam sein sollten, bleiben gleichwohl Kaufleuten gegenüber wirksam.
§ 14 ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN
- Soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine einschlägige Bestimmung oder anderweitige Regelung enthalten, sollen, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, die Handelsgebräuche des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V., die „Tegernseer Gebräuche“ (letzte Fassung), die INCOTERMS (letzte Fassung) und die Empfehlung der A.T.I.B.T., Paris, ergänzend für die nicht geregelten Vertragsmodalitäten gelten.
- Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.